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   LSG Hamburg, 14.09.2022 - L 2 U 55/20   

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LSG Hamburg, 14.09.2022 - L 2 U 55/20 (https://dejure.org/2022,30107)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 14.09.2022 - L 2 U 55/20 (https://dejure.org/2022,30107)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 14. September 2022 - L 2 U 55/20 (https://dejure.org/2022,30107)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    Art 3 Abs 1 GG, § 123 Abs 1 Nr 1 SGB 7, § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a SGB 7, § 150 Abs 1 S 2 SGB 7, § 182 Abs 2 SGB 7
    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Beitragserhebung - Umlagejahr 2013 - Rechtmäßigkeit - bundeseinheitlicher Beitragsmaßstab anstelle eines regionalen Beitragsmaßstabs - Beitragsberechnung: Arbeitsbedarf zuzüglich eines Grundbetrags - bundeseinheitliche ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Beitragserhebung - Umlagejahr 2013 - Rechtmäßigkeit - bundeseinheitlicher Beitragsmaßstab anstelle eines regionalen Beitragsmaßstabs - Beitragsberechnung: Arbeitsbedarf zuzüglich eines Grundbetrags - bundeseinheitliche ...

  • rechtsportal.de

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Beitragserhebung - Umlagejahr 2013 - Rechtmäßigkeit - bundeseinheitlicher Beitragsmaßstab anstelle eines regionalen Beitragsmaßstabs - Beitragsberechnung: Arbeitsbedarf zuzüglich eines Grundbetrags - bundeseinheitliche ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2023, 194
  • NZS 2023, 271
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 26.11.2019 - B 2 U 29/17 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - landwirtschaftliches Unternehmen -

    Auszug aus LSG Hamburg, 14.09.2022 - L 2 U 55/20
    Vor dem Hintergrund, dass das Bundessozialgericht in dem Revisionsverfahren B 2 U 29/17 R darauf hingewiesen hatte, dass zweifelhaft sei, ob die Beklagte entgegen § 46 Abs. 1 ihrer Satzung die Höhe des Grundbeitrags für das Umlagejahr 2013 statt auf 350 Berechnungseinheiten durch Beschluss des Vorstands auf 320 Berechnungseinheiten begrenzen und damit für die Höhe des Risikobeitrags Aufwendungen berücksichtigen durfte, die an sich durch den Grundbeitrag abzudecken gewesen waren, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 30. Juli 2020 ein Teilanerkenntnis hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 71, 66 EUR abgegeben.

    Eine jedes Detail aufgreifende Begründung ist nicht erforderlich; die Berechnung des konkreten Betrags muss nicht in allen Einzelheiten mathematisch vollständig dargelegt werden (BSG, Urteil vom 26. November 2019 - B 2 U 29/17 R, SozR 4-2700 § 183 Nr. 3, SozR 4-1500 § 183 Nr. 15).

    Auch insoweit müssen aber die Berechnungsmodalitäten aus der Satzung ersichtlich sein, und nur die Umsetzung darf der Vertreterversammlung oder, sofern es sich um eine reine Rechenoperation handelt, auch dem Vorstand überlassen werden (vgl. BSG, Urteil vom 26. November 2019 - B 2 U 29/17 R, SozR 4-2700 § 183 Nr. 3, SozR 4-1500 § 183 Nr. 15; Urteil vom 4. Dezember 2014 - B 2 U 11/13 R, BSGE 118, 9 und Urteil vom 4. Dezember 2007 - B 2 U 36/06 R, SozR 4-2700 § 182 Nr. 3).

    Ob der Satzungsgeber dabei die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Regelung getroffen hat, hat das Gericht nicht zu prüfen (BSG, Urteil vom 26. November 2019 - B 2 U 29/17 R, SozR 4-2700 § 183 Nr. 3, SozR 4-1500 § 183 Nr. 15; Urteil vom 11. April 2013 - B 2 U 8/12 R, BSGE 113, 192).

    Maßgebend ist, ob sachgerechte, plausible Gründe für die Satzungsregelungen anzuführen sind (vgl. BSG, Urteil vom 26. November 2019 - B 2 U 29/17 R, SozR 4-2700 § 183 Nr. 3, SozR 4-1500 § 183 Nr. 15; Urteil vom 9. Dezember 1993 - 2 RU 32/92, BSGE 73, 253 m.w.N.).

    Der Satzungsgeber hat sich auf eine gutachterliche Stellungnahme aus dem Jahr 2013 gestützt, die sich wiederum auf weitere Datengrundlagen stützen konnte (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 6. November 2019 - B 2 U 29/17 R, SozR 4-2700 § 183 Nr. 3, SozR 4-1500 § 183 Nr. 15).

    Die Satzung der Beklagten verstößt auch nicht gegen § 182 Abs. 2 Satz 2 SGB VII und § 182 Abs. 5 SGB VII. Durch die in § 47 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Anlage 2 der Satzung vorgesehene Bildung von Risikogruppen werden die Unfallrisiken in den Unternehmen ausreichend berücksichtigt (vgl. BSG, Urteil vom 6. November 2019 - B 2 U 29/17 R, SozR 4-2700 § 183 Nr. 3, SozR 4-1500 § 183 Nr. 15).

    Es liegt im weiten, dem Satzungsgeber durch § 182 SGB VII eingeräumten Gestaltungsspielraum, keine weitere Differenzierung vorzusehen, zumal ein Verzicht auf weitere Differenzierungen auch gleichzeitig dem nach § 182 Abs. 2 Satz 3 SGB VII geforderten angemessenen solidarischen Ausgleich dient (BSG, Urteil vom 26. November 2019 - B 2 U 29/17 R, SozR 4-2700 § 183 Nr. 3, SozR 4-1500 § 183 Nr. 15).

    Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BSG, Urteil vom 26. November 2019 - B 2 U 29/17 R, SozR 4-2700 § 183 Nr. 3 m.w.N).

    Es ist gerade Ausdruck des Solidarsystems, dass bei der Beitragsberechnung nicht auf das individuelle Risiko innerhalb von Risikogruppen abgestellt wird (vgl. BSG, Urteil vom 26. November 2019 - B 2 U 29/17 R, SozR 4-2700 § 183 Nr. 3, SozR 4-1500 § 183 Nr. 15).

  • LSG Sachsen, 02.02.2022 - L 6 U 96/17
    Auszug aus LSG Hamburg, 14.09.2022 - L 2 U 55/20
    Dies beinhaltet auch die Möglichkeit einer Kombination der ausdrücklich in § 182 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 SGB VII genannten Beitragsmaßstäbe (Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 2. Februar 2022 - L 6 U 96/17, juris; siehe auch Feddern in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl., § 182 SGB VII, Rn. 27; Roßkopf in: Lauterbach, § 182 Rn. 26).

    Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte bei der Festlegung des Divisors von 200, 00 EUR ihren Gestaltungsspielraum überschritten hat (so auch Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 2. Februar 2022 - L 6 U 96/17, juris).

    Die Beklagte war daher nicht gehalten, bei der Bildung von Risikogruppen innerhalb ihres Geltungsbereichs nach Regionen zu differenzieren (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 2. Februar 2022 - L 6 U 96/17, juris).

    Soweit bei der Beitragserhebung nicht zusätzlich noch hinsichtlich topographische Besonderheiten (starke Hanglangen im Süden, große Schläge im Norden) differenziert wird, ist hierin - abgesehen davon, dass bereits nicht konkret vorgetragen wird, welche Unterschiede sich daraus hinsichtlich des Unfallrisikos ergeben - eine zulässige Typisierung zu sehen (so im Ergebnis auch Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 2. Februar 2022 - L 6 U 96/17, juris).

  • LSG Sachsen, 02.02.2022 - L 6 U 126/17

    1. Die Berücksichtigung des Leistungsaufwandes der sogenannten 'Altlasten

    Auszug aus LSG Hamburg, 14.09.2022 - L 2 U 55/20
    Da die Beklagte im Hinblick auf die vom Sächsischen Landessozialgericht in dem Verfahren L 2 U 96/17 bzw. L 6 U 126/17 geäußerten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Berechnung des Risikogruppenfaktors, des Risikofaktors Produktionsverfahren und des Deckungsfaktors Grundbeitrag mit nur zwei Dezimalstellen und der Verschiebung der durch Lohnunternehmen verursachten Leistungsaufwendungen in die jeweiligen Risikogruppen am 18. August 2022 ein Teilanerkenntnis abgegeben und bei der auf zwischenzeitlich erfolgten Neuberechnung einen Hebesatz von lediglich 6, 18 EUR zugrunde gelegt hat, bestehen keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Veranlagung bzw. Berechnung des Beitrags (mehr) und eine solche wird auch nicht gerügt.

    Diese Rechtsprechung ist auf die landwirtschaftliche Unfallversicherung übertragbar (so auch Sächsisches Landessozialgericht, Urteile vom 2. Februar 2022 - L 96/17 und L 6 U 126/17, jeweils juris).

  • BSG, 04.12.2014 - B 2 U 11/13 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - gewerbliche Unfallversicherung - Mindestbeitrag

    Auszug aus LSG Hamburg, 14.09.2022 - L 2 U 55/20
    Das von der Vertreterversammlung erlassene autonome Satzungsrecht muss auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruhen (vgl. BSG Urteil vom 4. Dezember 2014 - B 2 U 11/13 R, BSGE 118, 9 m.w.N.).

    Auch insoweit müssen aber die Berechnungsmodalitäten aus der Satzung ersichtlich sein, und nur die Umsetzung darf der Vertreterversammlung oder, sofern es sich um eine reine Rechenoperation handelt, auch dem Vorstand überlassen werden (vgl. BSG, Urteil vom 26. November 2019 - B 2 U 29/17 R, SozR 4-2700 § 183 Nr. 3, SozR 4-1500 § 183 Nr. 15; Urteil vom 4. Dezember 2014 - B 2 U 11/13 R, BSGE 118, 9 und Urteil vom 4. Dezember 2007 - B 2 U 36/06 R, SozR 4-2700 § 182 Nr. 3).

  • BSG, 24.02.2004 - B 2 U 31/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Gefahrtarif - Beitrag - Altlasten - DDR -

    Auszug aus LSG Hamburg, 14.09.2022 - L 2 U 55/20
    Wenn die heutigen Unternehmen über ihr in der Gefahrklasse zum Ausdruck kommendes zeitnahes Unfallrisiko die Altlasten-West finanzierten, ohne Rücksicht darauf, inwieweit sie ihnen zurechenbar sind, so sei nicht zu erkennen, wieso bei den Altlasten-Ost etwas Anderes geboten sein sollte (BSG, Urteil vom 24. Februar 2004 - B 2 U 31/03 R, BSGE 92, 190, 199).
  • BVerfG, 07.04.2022 - 1 BvL 3/18

    Weitergehende Berücksichtigung des wirtschaftlichen Kindererziehungsaufwands nur

    Auszug aus LSG Hamburg, 14.09.2022 - L 2 U 55/20
    Gerade im Bereich der Massenverwaltung - wie im Sozialrecht - sind Typisierungen und Pauschalierungen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungleichbehandlung oder Gleichbehandlung noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung steht und die Anzahl der Durchbrechungen gering ist (st. Rspr. des BVerfG, vgl. Beschluss vom 7. April 2022 - 1 BvL 3/18, juris; BVerfG, Beschluss vom 26. März 2019 - 1 BvR 673/17, BVerfGE 151, 101).
  • BVerfG, 26.03.2019 - 1 BvR 673/17

    Vollständiger Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien

    Auszug aus LSG Hamburg, 14.09.2022 - L 2 U 55/20
    Gerade im Bereich der Massenverwaltung - wie im Sozialrecht - sind Typisierungen und Pauschalierungen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungleichbehandlung oder Gleichbehandlung noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung steht und die Anzahl der Durchbrechungen gering ist (st. Rspr. des BVerfG, vgl. Beschluss vom 7. April 2022 - 1 BvL 3/18, juris; BVerfG, Beschluss vom 26. März 2019 - 1 BvR 673/17, BVerfGE 151, 101).
  • BSG, 15.12.1982 - 2 RU 61/81

    Beitragsbemessung; Landwirtschaftliche Unfallversicherung; Arbeitsbedarf

    Auszug aus LSG Hamburg, 14.09.2022 - L 2 U 55/20
    Damit ist ein objektiver und schematisierender Maßstab gegeben, womit Härten verbunden sein können, die der Unternehmer hinnehmen muss (vgl. Keller in: Hauck/Noftz SGB VII, § 182, Rn. 12 unter Verweis auf BSG, Urteil vom 15. Dezember 1982 - 2 RU 61/81, BSGE 54, 232; Urteil vom 24. Januar 1991 - 2 RU 62/89, BSGE 68, 111).
  • OLG Stuttgart, 15.02.2018 - 2 U 96/17

    Wettbewerbsverstoß im Internet: Notwendigkeit der Grundpreisangabe bei

    Auszug aus LSG Hamburg, 14.09.2022 - L 2 U 55/20
    Da die Beklagte im Hinblick auf die vom Sächsischen Landessozialgericht in dem Verfahren L 2 U 96/17 bzw. L 6 U 126/17 geäußerten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Berechnung des Risikogruppenfaktors, des Risikofaktors Produktionsverfahren und des Deckungsfaktors Grundbeitrag mit nur zwei Dezimalstellen und der Verschiebung der durch Lohnunternehmen verursachten Leistungsaufwendungen in die jeweiligen Risikogruppen am 18. August 2022 ein Teilanerkenntnis abgegeben und bei der auf zwischenzeitlich erfolgten Neuberechnung einen Hebesatz von lediglich 6, 18 EUR zugrunde gelegt hat, bestehen keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Veranlagung bzw. Berechnung des Beitrags (mehr) und eine solche wird auch nicht gerügt.
  • BSG, 24.01.1991 - 2 RU 62/89

    Bemessung des Beitrages in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung

    Auszug aus LSG Hamburg, 14.09.2022 - L 2 U 55/20
    Damit ist ein objektiver und schematisierender Maßstab gegeben, womit Härten verbunden sein können, die der Unternehmer hinnehmen muss (vgl. Keller in: Hauck/Noftz SGB VII, § 182, Rn. 12 unter Verweis auf BSG, Urteil vom 15. Dezember 1982 - 2 RU 61/81, BSGE 54, 232; Urteil vom 24. Januar 1991 - 2 RU 62/89, BSGE 68, 111).
  • BSG, 11.04.2013 - B 2 U 8/12 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Veranlagung - Gefahrtarif 2005 -

  • BSG, 04.12.2007 - B 2 U 36/06 R

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Beitragssatzung -

  • BSG, 09.12.1993 - 2 RU 32/92

    Landwirtschaft - Beitragsbemessung

  • BSG, 07.12.2004 - B 2 U 43/03 R

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - forstwirtschaftliche Unfallversicherung

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